Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, einem Mieter den Empfang einer bestimmten Anzahl von Radio- oder Fernsehprogrammen zu gewähren. Eine bei Abschluss des Mietvertrages vorhandene Antenne muss er jedoch in ordnungsgemäßem (empfangsbereiten) Zustand erhalten. Ist keine Antenne vorhanden, die den Empfang der ortsüblichen Programme ermöglicht, darf der Mieter auf seine Kosten außerhalb der Mieträume eine Antenne installieren, wenn eine Zimmerantenne nicht ausreicht. Wenn ein Fernseh-Kabelanschluß oder eine Gemeinschaftsantenne vorhanden ist, ist einem Mieter ist nicht gestattet, zusätzlich eine Parabolantenne auf dem Balkon oder dem Dach des Hauses anzubringen. Dies verhält sich unter Umständen nur dann anders, wenn er ausländischer Staatsangehöriger ist und nur mittels Parabolantenne einen Heimatsender empfangen kann. Die Rechtsfragen die Antenne und Kabelanschluss betreffend sind nicht gesetzlich geregelt. Vielmehr richtet sich die Rechtslage nach verschieden Rechtsentscheiden. Dies macht es nicht leicht, sich im Einzelfall ein rasches Urteil zu bilden. Die auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwälte/innen der Deutschen Anwaltshotline helfen Ihnen jedoch gerne weiter. Den Mietvertrag sollten Sie parat halten.