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Fußgänger müssen nicht mit ständig gesenktem Blick unterwegs sein
Nürnberg (D-AH) - Wer als Fußgänger nicht ständig seine Fußspitzen und damit die Beschaffenheit des Weges im Auge hat, ist deswegen nicht gleich als leichtsinniger Hans-guck-in-die-Luft zu beurteilen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden (Az. III ZR 115/06).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war ein Mann eines frühen Morgens über einzelne Pflastersteine gestolpert, die um einen neu verlegten Absperrhahn herum auf dem Gehweg der Straße lagen. Weil in der Morgendämmerung die Sichtverhältnisse ausgezeichnet waren und der bei seinem Sturz erheblich verletzte Fußgänger das Hindernis eigentlich hätte wahrnehmen müssen, wies der zuständige Straßenbauhof die Verantwortung zurück und die Stadt verweigerte die Zahlung des geforderten Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 5.500 Euro.
Doch nach Auffassung der Bundesrichter braucht ein Fußgänger auf dem Gehweg einer Stadt seinen Blick nicht ständig nach unten zu richten. "Wenn er Unebenheiten in der Pflasterung übersieht, ist ihm allein daraus der Vorwurf einer besonderen Unaufmerksamkeit nicht zu machen", erklärt Rechtsanwältin Prondzinsky-Kohlmetz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Es sei denn - was hier nicht der Fall war -, der Fußweg wäre als eine Gefahrenstelle zu erkennen oder ausgeschildert gewesen, die von vorneherein eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt.
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