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Medikamenten-Wechsel erfordert neue ärztliche Aufklärung

Nürnberg (D-AH) - Wechselt ein Arzt das Medikament für eine Therapie, muss er seinen Patienten vor dem Ersteinsatz des anderen Präparats über die möglichen Nebenwirkungen der geänderten Behandlung wieder vollständig aufklären. An der gesetzlichen Pflicht zur neuerlichen Aufklärung durch den behandelnden Arzt ändert sich auch dann nichts, wenn im Vergleich zum alten Medikament die zu erwartenden Risiken bei dem jetzt zur Anwendung kommenden Präparat allgemein als geringer eingestuft werden. Das betont der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (Az. VI ZR 108/06), wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet. Einer herzkranken Frau wurde während der stationären Behandlung in einer Universitätsklinik erstmals das Medikament Cordarex statt des Präparats Propafenon gegen ihre Herzarrhythmie verabreicht. Einige Tage später erlitt sie einen Kreislaufstillstand, aus dem sie nach 10 Minuten zwar wieder reanimiert werden konnte, aber einen schweren Hirnschaden zurückbehielt. Die Rechtsvertreter der Frau unterstellten den Ärzten einen gravierenden Behandlungsfehler, weil das neue Medikament ohne jegliche Abstimmung mit ihr eingesetzt worden war. Dem stimmten die Bundesrichter zu. Zwar bestätigte ein Sachverständiger, dass das Risiko eines Herzstillstandes durch den Wechsel des konkreten Herzrhythmus-Medikaments nicht gesteigert, sondern vielmehr gesenkt wurde. "Doch es bleibt ja offen, ob die jetzt nicht mehr aussagefähige Patientin bereits über die mögliche verheerende Wirkung des Propafenon aufgeklärt worden war", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Ohnehin können die Risiken einer zuvor erfolgten ärztlichen Behandlung mit den Risiken der nunmehr vorgenommenen Therapie nicht "verrechnet" werden.

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