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Gefälschtes Rezept - Apotheker muss 3200 Euro selbst zahlen
Nürnberg (D-AH) - Die Vollständigkeit aller geforderten Angaben auf einem Rezept ist noch kein ausreichendes Kriterium für dessen Richtigkeit. Ein Apotheker ist von Berufs wegen verpflichtet, auch zwischen den Zeilen zu lesen und so bei offensichtlichen Ungereimtheiten Fälschungen zu erkennen. Insbesondere, wenn es sich um teure und selten verordnete Medikamente handelt, bei denen die Gefahr einer missbräuchlichen Beschaffung hoch ist. Das hat das Sozialgericht Koblenz entschieden (Az. S 11 KR 47/06). Und damit einer Krankenkasse Recht gegeben, die einem Apotheker die Erstattung von 3200 Euro für ein von ihm an einen unbekannten Betrüger ausgegebenes Wachstumshormon verweigerte.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der Vordruck für das gefälschte Rezept von einem Arzt gestohlen worden, der Stempel darauf von einem anderen. "Allein schon die zwei verschiedenen Arztpraxen auf einer Verschreibung hätten den Apotheker stutzig machen müssen", erklärt Rechtsanwalt Paul Vogel (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Zumal der angebliche Patient kurz nach der morgendlichen Öffnung der Apotheke ein Rezept vorlegte, das unter dem Datum des gleichen Tages in einer 50 Kilometer entfernten Praxis ausgestellt war - für ein Medikament, welches Hormone zur zugelassenen Behandlung von Wachstumsstörungen enthält, aber in Bodybuilder- und Sportlerkreisen oft missbräuchlich zum Muskelaufbau verwendet wird.
Insbesondere warf das Gericht dem approbierten Pharmazeuten vor, weder bei der Krankenkasse noch bei der Arztpraxis angerufen zu haben, um die Identität des Versicherten oder die Echtheit des Rezeptes zu überprüfen. Obwohl das in der Apotheke nicht vorrätige Präparat erst über einen Großhändler bestellt und Stunden später ausgegeben wurde.
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