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Kleinstmängel eines Neuwagens rechtfertigen nicht die Rückgabe
Nürnberg (D-AH) - Zwar macht Kleinvieh auch Mist, doch der Besitzer eines Neuwagens kann selbst wegen einer ganzen Reihe kleinerer Mängel nicht einfach vom Autokauf zurücktreten. Das hat jetzt das Landgericht Coburg (Az. 22 O 473/06) im Fall eines fabrikneu verkauften Mazda M6 Kombi entschieden. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, bemängelte dessen Käufer ein "fehlendes Warndreieck", einen "fehlenden Verbandskasten", eine "unordentliche Innenraumreinigung" bei Übergabe des Wagens, einen "Werbeaufkleber" auf der Heckscheibe, die "nicht erteilte Einweisung" in die Funktion der Freisprechanlage sowie eine "Verfärbung der Autotelefonantenne" - und forderte deshalb den gesamten Kaufpreises von rund 26.500 Euro gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurück.
Er habe offenbar ein typisches "Montags- bzw. Zitronenauto" erwischt, das sein gutes Geld nicht wert sei, behauptete der Mann. Das konnten die Richter jedoch nicht nachvollziehen. Das vorgelegte Sammelsurium von Bagatellen würde weder die Verkehrssicherheit noch die Betriebsbereitschaft des Wagens gefährden. Wobei all diese "Mängel" erst ein Jahr nach dem Autokauf moniert worden seien, nachdem der Wagen immerhin schon stolze 60.000 Kilometer zurückgelegt hatte.
"Wegen dieser außerordentlich hohen Jahreslaufleistung sind nach Auffassung des Gerichts auch alle weiteren beanstandeten technischen Unpässlichkeiten eher auf Verschleiß denn auf Herstellungsfehler zurückzuführen", erklärt Rechtsanwalt Wolfgang Surhoff (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das betrifft im konkreten Fall Störungen der Klimaanlage und ungewöhnliche Fahrgeräusche, die sich mit einem Kostenaufwand von insgesamt 200 Euro beheben ließen. Und damit, so die Richter, nicht ins Gewicht fallen.
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