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Eine Skulptur auf der Gartenterrasse gehört nicht zum Hausrat
Nürnberg (D-AH) - Eine zum Garten offene Terrasse gehört nicht zur Wohnung. Kommen darauf abgestellte Gegenstände zu Schaden, muss die Hausratsversicherung nicht zahlen. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az. 251 C 19971/06), berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de).
Damit bleibt eine bayerische Kunstliebhaberin auf einer Rechnung von 4.460 Euro sitzen. Soviel verlangte ein Restaurator für die Wiederherstellung einer Stahlplastik des Künstlers Hajek, welche die Frau erworben und auf der Terrasse hinter ihrem Haus aufgestellt hatte. Nachdem dort ein Hagelsturm der Plastik arg mitspielte, weigerte sich die Hausratsversicherung, den Schaden zu ersetzen.
Zu Recht, entschied die Münchener Richterin. Versichert seien nur Gegenstände, die sich in dem durch den Vertrag festgelegten Versicherungsort befinden. "Nach den üblichen Versicherungsbedingungen ist der Versicherungsort jedoch nur die geschlossene Wohnung des Versicherungsnehmers, einschließlich der Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück - aber weder der Hof oder Garten oder eben eine offene Terrasse", sagt Rechtsanwalt Paul Vogel (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Weshalb aber sind dann die Rundfunk- und Fernsehantennen sowie die Markisen ausdrücklich mitversichert, obwohl sie sich doch auch außerhalb der Räume befinden? "Diese besondere Aufzählung ist hier gerade eine weiterer Beleg, dass ansonsten alle Gegenstände, die sich im Freien befinden, eben nicht zum umstrittenen Vertrag gehören", erklärt der Rechtsanwalt.
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