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Volles Urlaubs- und Weihnachtsgeld nach einem Streik
Nürnberg (D-AH) - Legen die Beschäftigten eines Betriebs ihre Arbeit nieder, dann gibt"s für die Zeit des regulären Ausstands kein Geld mehr vom Arbeitgeber, sondern aus der Streikkasse der Gewerkschaft. Wie aber steht es ums Urlaubsgeld und die Jahresendprämie - dürfen die vereinbarten Sonderzahlungen später vom Unternehmen einfach anteilig um die ausgefallenen Arbeitstage gekürzt werden? "Das hängt vom jeweiligen Tarifvertrag ab", betont die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) und verweist auf eine entsprechende aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az. 9 AZR 374/06).
In einem Zeitungsverlag wurde mit einem gewerkschaftlich geführten Streik ein Manteltarifvertrag für die Redakteurinnen und Redakteure durchgesetzt. Die Tarifvertragsparteien vereinbarten dabei auch eine "Maßregelungsklausel", die festlegte, dass das Arbeitsverhältnis "durch die Arbeitskampfmaßnahme als nicht ruhend gilt".
"Mit diesem rückwirkend geltenden Passus waren die am Streik beteiligten Mitarbeiter aus dem Schneider", erklärt Rechtsanwältin Prondzinsky-Kohlmetz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Denn ein Arbeitgeber darf laut Bundesarbeitsgericht seine Leistungen, wenn überhaupt, nur "für Zeiten unbezahlter Arbeitsbefreiung" entsprechend kürzen. "Eine solche lag aber wegen der Formulierung im Tarifvertrag nicht vor", betont die Rechtsanwältin. Dem Arbeitgeber ist es verwehrt, Streiktage wie Ruhenszeiten zu behandeln. Und für das Urlaubsgeld käme es, wie für den Urlaubsanspruch überhaupt, gar nicht darauf an, ob ein Arbeitnehmer an einigen Tagen des Jahres nicht gearbeitet hat.
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