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Urlaubsmängel nicht in Brasilien angezeigt - keine Preisminderung
Nürnberg (D-AH) - Wer Mängel beim Auslandsurlaub nicht gleich an Ort und Stelle dem Reiseveranstalter meldet, verliert jeden Anspruch auf eine mögliche Preisminderung. Selbst, wenn es dort keine deutschsprachige Reiseleitung geben sollte und das Problem nach eigener Anschauung sowieso nicht zu beheben wäre. Das hat das Amtsgericht Düsseldorf (Az. 26 C 5498/06) im Fall einer vierköpfigen Familie entschieden, die während eines 13-tägigen Urlaubs in Brasilien nicht im Meer am Hotelstrand baden konnte.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, verboten vor dem Eintreffen der Familie die örtlichen Behörden das Baden am Strand des gebuchten Hotels nach mehreren Todesfällen wegen starker Unterwasserströmungen. Die deutschen Urlauber fügten sich ihrem Schicksal, zumal laut Reiseprospekt in dem 3-Sterne-Hotel keine deutsche Reiseleitung verfügbar sein sollte und sie für eine Beschwerde weder des Spanischen noch des Englischen ausreichend mächtig waren. Wieder zu Hause, verlangten sie aber eine Preisminderung von insgesamt 800 Euro vom Reiseveranstalter.
Der zahlte ganze 150 Euro - ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und mit nachträglicher Billigung des Düsseldorfer Gerichts. "Denn nur einige hundert Meter von der gesperrten Stelle entfernt war am gleichen Strand das Baden im Meer gefahrlos möglich", erklärt Rechtsanwalt Gottfried Putz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Dass dies der Familie nicht genügte - davon hatte der Veranstalter während der Reise nichts erfahren. Weder der vor Ort doch vorhandenen deutschen Reiseleitung, noch - etwa per Anruf - der Zentrale in Deutschland sei dies angetragen worden. In solchem Fall hätte man die Leute dann in ein Hotel am Nachbarstrand umbuchen können.
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