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Bei Prepaid-Handys dürfen Verbindungsdaten nicht gespeichert werden

Nürnberg (D-AH) - Wer beim Telefonieren mit dem Handy eine Prepaid-Karte benutzt, kann von seinem Provider verlangen, dass die Verbindungsdaten nach jedem Gespräch sofort wieder gelöscht werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem unanfechtbaren Beschluss (Az. 1 BvR 1811/99) entschieden, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de). Denn das deutsche Grundgesetz schütze mit der ausdrücklichen Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses nicht nur die Inhalte, sondern auch alle Informationen über Ort und Zeit sowie Art und Weise der Kommunikation. Die Hüter der Verfassung bemängelten, dass das jeweilige Telekommunikationsunternehmen die Daten bei einer längeren Speicherung zu eigenen Zwecken missbrauchen könnte und damit die informationelle Selbstbestimmung der Bürger gefährdet wäre. "Auch bestände die Möglichkeit eines staatlichen Zugriffs, für den aber mangels ausreichender gesetzlicher Regelungen bisher kein öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Völlig abwegig erschien den Karlsruher Richtern die Behauptung des Mobilfunkunternehmens, nur mit den gespeicherten Daten könne es seiner gesetzlich vorgeschrieben Nachweispflicht für eine korrekte Abrechnung nachkommen. Bei den betreffenden Vorauszahlungs-Karten wird die Gebühr ja unmittelbar nach dem Ende jedes Gesprächs ermittelt und sofort von dem aktuellen Kartenguthaben abgezogen. "Verzichtet - wie im vorliegenden Fall - der Kartenbenutzer sogar ausdrücklich darauf, das Guthaben im Sonderfall überziehen zu können, bleibt für eine Speicherung der Daten keinerlei rechtliche Grundlage mehr", bestätigt Anwalt Bauer.

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