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Unfallersatzwagen dürfen nicht mehr tageweise vermietet werden
Nürnberg (D-AH) - Wird einem Unfallgeschädigten für die Zeit der Reparatur seines Fahrzeugs ein Ersatzwagen zur Verfügung gestellt, darf der Autovermieter diesen nicht mehr nach den teuren Tagespauschalen, sondern nur noch nach den günstigeren Dreitages- oder Wochentarifen abrechnen. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az. 19 U 181/06). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline .de) berichtet, erkennen die Richter zwar einen erhöhten Kosten- und Risikoaufwand bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen an, ziehen aber bei einem pauschalen Aufschlag von 20 Prozent die absolute Grenze der Zulässigkeit.
"Bisher waren Aufschläge von 200 Prozent die Regel, und die Rechtsprechung musste sich im Einzelfall sogar mit einem Überpreis von 465 Prozent befassen", bestätigt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Im vorliegenden Fall hatte sich der Autovermieter die Ersatzansprüche des Geschädigten abtreten lassen und verlangte von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners 9.545 Euro. Er bekam aber laut Richterspruch nur 5.823 Euro zugebilligt.
Und was die zukünftig ausgeschlossenen Eintagestarife angehe, habe sich der Geschädigte bei der Werkstatt nach der voraussichtlichen Dauer seiner Reparatur zu erkundigen. "Denn er darf das Ersatzfahrzeug nicht mehr nur tageweise anmieten, und die Berechnung muss durch Kombination der günstigeren Langzeittarife erfolgen", erklärt Rechtsanwalt Bauer die neue Situation. Auch wenn sich, etwa wegen einer länger dauernden Reparatur, die ursprünglich ins Auge gefasste Mietzeit als zu kurz herausstellen sollte, sei eine Anpassung des Tarifs vorzunehmen.
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