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Theoretische Ausbildung vorgetäuscht - Fahrschule muss schließen
Nürnberg (D-AH) - Zu locker vom Hocker: Drücken die Zöglinge einer Fahrschule zwar fleißig das Gaspedal aber kaum die Schulbank, riskiert die Ausbildungsstätte ihre Zulassung. Wegen "zu lockerer Ausbildung" hat jetzt das Verwaltungsgericht Arnsberg (Az. 1 K 240/05) die Schließung einer solchen Fahrschule im Hochsauerland für rechtens erklärt.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotine.de) berichtet, hatte der Inhaber der Fahrschule einem durch seine Schichtarbeit verhinderten Motorrad-Schüler erlaubt, den theoretischen Fahrunterricht zu schwänzen. "Damit hat der Fahrlehrer zumindest bedingt vorsätzlich seine Pflicht zur ordnungsgemäßen theoretischen Ausbildung verletzt", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute) das Urteil.
Selbst bei Vorbesitz einer Fahrerlaubnis - wie in diesem Fall - beträgt der theoretische Mindestunterricht 6 Doppelstunden Grundunterricht und 4 Doppelstunden klassenspezifischen Unterrichts. Aus den dem Gericht vorliegenden Arbeitszeiten des Schichtarbeiters ergab sich aber, dass er in der betreffenden Zeit nicht am gesamten theoretischen Unterricht teilnehmen konnte. Obwohl er lediglich zwei Doppelstunden absolvierte, bescheinigte der Fahrlehrer ihm alle zur Erlangung der Fahrerlaubnis vorgeschriebenen Theoriestunden.
Grund genug, die Fahrschule zu schließen. "Denn insbesondere vor dem Hintergrund der besonderen Gefahren des motorisierten Zweiradverkehrs ist für eine gröbliche Pflichtverletzung schon ein einmaliger Verstoß ausreichend", betont der Rechtsanwalt.
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