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Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft ist obligatorisch

Nürnberg (D-AH) - Waidmann wider Willen: Wer in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Grund und Boden besitzt, muss zugleich Mitglied in der dazu gehörenden Jagdgenossenschaft sein. Dieser Zwangsgemeinschaft steht dort das unumschränkte Waid- und Jagdrecht zu. Auch dann, wenn der Betroffene selbst die Jagd auf Tiere aus Gewissengründen prinzipiell ablehnt. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Az. 1 BvR 2084/05). Die obligatorische Aufnahme in die Jagdgemeinschaft verstoße nicht gegen das Eigentumsgrundrecht, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de). Nach Auffassung der obersten Verfassungshüter wird dem Jagdrevier-Besitzer nur ein inhaltlich klar umrissener, begrenzter Teil der Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten genommen, die ihm sein Grundeigentum einräumt. Würde man dagegen einzelnen oder allen Eigentümern das Jagdrecht zur freien Ausübung selbst überlassen, wäre erst recht ein erheblich höherer Regelungs- und Überwachungsaufwand durch den Staat notwendig. "Und was die Gewissensbisse des Jägers wider Willen angeht, habe der Gesetzgeber mit dem Jagdrecht ausdrücklich auch die Pflicht zur Hege verbunden", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). "Müssten die Grundstücke aller Eigentümer, die die Jagd ablehnen, aus der Genossenschaft ausscheiden, wäre die vom Gesetzgeber bezweckte Hegeordnung in Gefahr", betont der Rechtsanwalt. Das System der gemeinschaftlichen Jagdausübung in Deutschland bestehe in seinen Grundzügen schon seit Mitte des 19. Jahrhunderts und habe so das Grundeigentum jagdbarer Flächen seit alters her geprägt.

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