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Keine doppelte Haushaltsführung im elterlichen Haus

Nürnberg (D-AH) - Wer eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen will, muss auch wirklich einen zweiten Haushalt mit allem Drum und Dran unterhalten. Das Vorhandensein einer zweiten Wohnung allein für gelegentliche Besuche oder einen Ferienaufenthalt reicht nicht aus, betont die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de). Fehlen eindeutige Anhaltspunkte, dass die Wohnung gleichzeitig den Haupthausstand und Lebensmittelpunkt darstellt, sind die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung nicht mehr gegeben, hat jetzt das Finanzgericht München (Az. 9 K 4609/04) entschieden. "Dafür genügen in der Regel schon ein eigener Telefonanschluss, die gesonderte GEZ-Anmeldung und die nachweislich eigene Haushaltsführung", erklärt Rechtsanwalt Paul Vogel (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Im vorliegenden Fall konnte eine Praktikantin, der außer einer Unterkunft am Ort ihres betrieblichen Einsatzes noch eine Kellerwohnung im elterlichen Haus daheim zur Verfügung stand, diesen Nachweis aber nicht erbringen. Vor Gericht entstand nur das Bild eines Gastes im elterlichen Hausstand, auf dessen Führung sie keinen wesentlich bestimmenden oder wenigstens mitbestimmenden Einfluss ausüben konnte. "Die Richter hielten es auch für unglaubwürdig, dass von den drei Kindern, die alle auswärts studierten bzw. arbeiteten, nur der einen Tochter die Gästewohnung im Kellergeschoss zur Verfügung stehen sollte, während ihre beiden Geschwister immer bei den Eltern unterkommen mussten", berichtet Rechtsanwalt Vogel. Damit fehlte der für die Anerkennung des eigenen Hausstands wichtige Nachweis, der alleinige Nutzungsberechtigte der umstrittenen Wohnung zu sein.

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