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Limonadenflaschen explodieren im Laden - Verkäufer haftet nicht
Nürnberg (D-AH) - Trubel um Sprudel: Explodiert eine Brauseflasche im Geschäft eines Einzelhändlers, so kann der in der Regel nicht für die Folgen haftbar gemacht werden. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VI ZR 223/05). Zwar müsse ein Händler grundsätzlich alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um solche Vorfälle auszuschließen, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de). Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist aber im praktischen Leben nicht erreichbar.
Die Limonadenflaschen explodierten in einem Verbrauchermarkt, und ein dabei erheblich verletzter Käufer behauptete, die kohlensäurehaltigen Getränke wären trotz sommerlicher Temperaturen nicht ausreichend gekühlt gewesen. Erst hierdurch sei es zu der Explosion gekommen. "Eine auf den ersten Blick plausible, bei Hinzuziehung eines Fachmanns allerdings falsche Annahme", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Ein Sachverständiger legte dem Gericht nämlich dar, dass eine solche Explosion ihre Ursache in winzigen Mikrorissen im Glas der Flaschen habe. Eine Kühlung der Verkaufsräume würde das Risiko des Zerspringens nicht in dem Maße verringern, dass dies den erforderlichen Zusatzaufwand rechtfertigen könnte. Ja, die Käufer würden erst recht einer Gefährdung ausgesetzt, wenn sie die unterkühlten Flaschen in ihre warmen Fahrzeuge brächten oder sie mit der warmen Hand berührten.
"Ein solches Risiko hat der Gesetzgeber aber sowieso nicht dem Händler, sondern dem Hersteller zugewiesen, der dafür nach dem neuen Produkthaftungsgesetz auch auf Schmerzensgeld verklagt werden kann", betont Rechtsanwalt Leopold.
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