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Wegen unerwünschter Werbe-Mail nicht gleich vors Gericht ziehen
Nürnberg (D-AH) - Einmal ist keinmal: Geht aus einer E-Mail eindeutig hervor, dass es sich dabei um eine einmalige Info-Sendung handelt, ist es nicht rechtens, den Absender gleich auf Schadensersatz wegen des Zuschickens unerwünschter Werbepost zu verklagen. Das hat das Amtsgericht Köln entschieden (Az. 118 C 142/06).
Auch im Internet sollte man tunlichst nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen, betont Rechtsanwalt Peter Muth von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de). Offensichtlich besteht dann keine Wiederholungsgefahr, wenn der Versender einer zwar unverlangt zugesandten Werbe-Mail wie in diesem Fall umgehend eine Unterlassungserklärung abgibt.
"Die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts war damit weder erforderlich noch angemessen", sagt der im Internet-Recht erfahrene Anwalt (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Dem Empfänger ist nach Ansicht des Kölner Amtsrichters bei den technischen Möglichkeiten des Internets vielmehr zuzumuten gewesen, zunächst selbst per Antwort-Mail um die zukünftige Unterlassung zu bitten. Zumal es sich bei dem Absender um eine Rechtsanwaltskanzlei handelte, die sicherlich um die Rechtswidrigkeit ihres Tuns im Wiederholungsfall wusste.
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