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Schwimmbecken für krankes Kind steuerlich nicht absetzbar
Nürnberg (D-AH) - Wer auf seinem privaten Grundstück ein Schwimmbad baut, darf die Kosten dafür nicht von der Steuer absetzen. Auch dann nicht, wenn das heimische Becken speziellen therapeutischen Übungen für ein behindertes Kind dient, das wegen einer massiven sozialen Phobie kein öffentliches Schwimmbad aufsuchen kann. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az. 6 K 2169/05). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, führen die Aufwendungen für die Errichtung des Bades zu einem marktgängigen Gegenwert, der nach Ansicht der Finanzrichter die außergewöhnliche Belastung kompensiere und damit hinfällig werden lasse.
"Der Vater des behinderten Kindes, der die Baumaßnahmen ausführen lässt, erhält für seine Aufwendungen Bauleistungen, die in den Wert des Hauses eingehen", erklärt Rechtsanwalt Paul Vogel (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das führe in der Regel nicht zu einem Verlust, sondern zu einem deutlich gesteigerten Kaufpreis des Hauses samt Schwimmbad. "Vor allem aber stellt ein privates Schwimmbecken im Vergleich zu einem öffentlichen Bad auch für nicht behinderte Personen einen erheblichem Vorteil dar", sagt der Rechtsanwalt. Bei medizinischen Hilfsmitteln ist jedoch eine steuerliche Berücksichtigung nur dann zulässig, wenn die Anschaffung ausschließlich dem Erkrankten selbst und keinerlei dritten Personen dient.
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