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Abflugtermin um zwölf Stunden verschoben - kein Reisemangel
Nürnberg (D-AH) - Der An- und Abreisetag einer Pauschalreise dienen in erster Linie der Beförderung zum und vom Urlaubsort. Sie gelten nicht als Urlaubstage im eigentlichen Sinne. Deshalb sind Änderungen der Flugzeiten innerhalb dieser beiden Tage als reine Unannehmlichkeiten hinzunehmen und können nicht als Reisemangel geltend gemacht werden, hat das Amtsgericht Duisburg entschieden (Az. 45 C 367/05). Allerdings darf davon nicht die Nachtruhe der Reisenden betroffen sein, betont die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de).
Die Chartermaschine für eine lange gebuchte Türkei-Reise von Düsseldorf nach Antalya wurde statt um sechs Uhr morgens erst um sechs Uhr abends eingesetzt. Zwar zu spät für die Pauschalreisenden, noch am gleichen Tage an den Strand zu gehen, aber noch rechtzeitig, um im Hotel ordnungsgemäß zu übernachten. "Da der Reiseveranstalter mit den einige Tage zuvor zugesandten Tickets die Urlauber von dieser Veränderung rechtzeitig informierte, war auch ausreichend Zeit, sich darauf einzustellen", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Mit Änderungen der Flugzeiten müsse nach Ansicht des Duisburger Gerichts im Zeitalter des Massentourismus stets gerechnet werden. Und insbesondere bei Charterflügen sind die Flugzeiten nicht so feststehend wie beim Linienflug. "Daher ist eine rechtzeitig mitgeteilte Verlegung des Hin- oder Rückfluges zu tolerieren - jedoch nur in den Grenzen des An- und Abflugtages und ohne Beeinträchtigung der Nachtruhe", sagt der erfahrene Reiseanwalt.
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