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Laienrichterin darf Kopftuch tragen
Nürnberg (D-AH) - Will eine Schöffin während der Vereidigung und in der Hauptverhandlung ein Kopftuch tragen, darf sie deswegen nicht von der Liste der ehrenamtlichen Richter eines deutschen Strafgerichts gestrichen werden. Das hat das Landgericht Bielefeld entschieden (Az. 3221 b E H 68). Das Gesetz schreibe keine Kleiderordnung für Schöffen an deutschen Gerichten vor. Die Erklärung einer einmal ausgewählten Laienrichterin, das Kopftuch vor Gericht nicht ablegen zu wollen, rechtfertigt auch nicht ihren eigenen Rücktritt - selbst wenn er ihr wegen des ganzen Rummels um diese Entscheidung inzwischen persönlich lieber wäre. "Eine Berufung zum Schöffen kann nämlich nur in wenigen begründeten Fällen zurückgewiesen werden", betont die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de).
Die Frau ist im Alter von 10 Jahren in die Bundesrepublik eingereist, hat hier die Hauptschule besucht und eine Ausbildung zur Schneiderin gemacht und mehrere Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Inzwischen längst deutsche Staatsangehörige, las sie einen Aufruf in der örtlichen Presse und erklärte den Behörden ihr Interesse und ihre Bereitschaft für das Schöffenamt.
Vorraussetzung für eine solche Bewerbung ist übrigens die deutsche Staatsbürgerschaft. "Dagegen gibt es keinerlei Festlegung, dass ein deutscher Schöffe auch die deutsche Sprache beherrschen muss", erklärt Rechtsanwalt Paul Vogel (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Weil aber ein Dolmetscher an der Beratung einer Strafkammer nicht teilnehmen darf, überzeugt sich das Gericht in der Regel davon, ob ein Bewerber des Deutschen ausreichend mächtig ist. "Ungeeignet für das Schöffenamt sind laut Gesetzestext nur Religionsdiener und Ordensleute - aber auf Grund ihres Amtes, nicht wegen einer möglichen Amtstracht", betont Rechtsanwalt Vogel.
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