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Motorradfahrer haftet nicht für Zusammenstoß mit Fußgänger

Nürnberg (D-AH) - Wer mit einem Fahrzeug unterwegs ist, setzt sich und seine Mitmenschen wissentlich einer Gefahr aus, die in der Regel mit der Schnelligkeit des Gefährts anwächst. Wegen dieser immer vorhandenen Betriebsgefahr muss aber nicht jeder motorisierte Verkehrsteilnehmer bei einem Zusammenstoß mit einem Fußgänger automatisch die Haftung tragen. Das betont die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) und verweist auf eine entsprechende Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Az. 12 U 138/05). Ein Fußgänger war beim Überqueren der Straße in ein Motorrad gelaufen. Obwohl das Motorrad mit der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fuhr, kam es nicht mehr rechtzeitig zum Stehen, und der Passant wurde beim Aufprall durch die Luft geschleudert. Der sagte vor Gericht aus, er habe das Fahrzeug beim Betreten der Fahrbahn überhaupt nicht kommen gesehen. Und das sei doch wohl ein eindeutiger Beweis dafür, dass der Motorradfahrer viel zu schnell gewesen war. "Oder aber dafür, dass Sie sich nicht sorgfältig genug davon überzeugt haben, ob die Strasse überhaupt frei ist", hielten ihm die Berliner Richter entgegen. Zumal die Berechnungen des vom Gericht bestellten Gutachters ein Fehlverhalten des Motorradfahrers ausschlossen. Der Passant dagegen lief am helllichten Tage und bei ausgezeichneter Sicht ganze 35 bis 41 Meter vor dem für jedermann sichtbar heranbrausenden Motorrad auf die Straße. "Vor allem aber kritisierte das Gericht, dass der Fußgänger zum Überqueren der Straße nicht einen nur wenige Meter entfernten Gehweg mit Ampelanlage benutzt hatte", berichtet Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das sei ein grobes konkretes Verschulden, hinter dem die allgemeine Betriebsgefahr des Motorrads zurücktritt.

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