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Wenn Helfer zu Tätern gemacht werden
Nürnberg (D-AH) - Sänfte oder Sack: Hat ein Notfallpatient Anspruch darauf, von den Rettungshelfern auf einer Trage sanft zum Krankenwagen gebracht zu werden? Oder dürfen ihn die Sanitäter in einem Tuch wie einen Sack gewissermaßen über das Treppenhaus schleifen? Mit dieser obskuren Frage, vor den ehrwürdigen Richtern etwas weniger zugespitzt formuliert, hatte sich tatsächlich das Landgericht Coburg auseinanderzusetzen (Az. 13 O 584/05).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, behauptete dort ein Mann, das wegen eines vom ihm erlittenen Krampfanfalls herbeigerufene Rettungspersonal habe schlampig gearbeitet. Freilich hätte der prompt erschiene Notarzt ihn noch in der Wohnung einer ordentlichen Notfallbehandlung unterzogen. Doch dann wäre er in einem Tuch statt auf einer Liege zur weiteren Versorgung in den Rettungswagen geschleppt worden. Und zwar von zwei unterschiedlich großen Sanitätern, so dass er bei dem stümperhaften Transport mehrmals mit dem Rücken auf den Treppenstufen aufschlug und sich dabei einen Lendenwirbelkörper brach. "Dafür will ich mindestens 5.000 Euro Schmerzensgeld", verlangte er vor Gericht.
Die gerichtliche Beweisaufnahme allerdings ergab, dass eine Krankentrage wegen der beengten Wohnverhältnisse überhaupt nicht eingesetzt werden konnte. Auch hatten die medizinischen Helfer das für einen solchen Fall vorgesehene Rettungs-Leinentuch, wie anders gar nicht machbar, zu Dritt an den dort vorhandenen sechs Schlaufen getragen. Beim Transport zum Rettungswagen sei es zu keinerlei Komplikationen gekommen. "Die beanstandete Verletzung konnte also nicht von dem Notfalleinsatz stammen", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Die Helfer in der Not sind laut rechtskräftigem Urteil zu Unrecht der Schlamperei bezichtigt worden.
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