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Teure Kleidung von der Firma - Lohnsteuer fällig
Nürnberg (D-AH) - Kleider machen Leute. Darf aber ein Unternehmen seiner Geschäftsleitung regelmäßig hochwertige Bekleidung billig überlassen, ohne dass dies als steuerpflichtiger Arbeitslohn abgerechnet werden muss? Nein, sagt die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) und verweist auf ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes (Az. VI R 60/02).
Ein Unternehmen, das unter einer von ihm selbst so bezeichneten "Edel"-Marke hochwertige Bekleidungsartikel vertreibt, stellt den Mitgliedern der Geschäftsleitung und deren Ehefrauen jährlich ein bestimmtes Kontingent ihrer neuesten Bekleidungskollektion zur Verfügung. Dies sei aber keine zu versteuernde Entlohnung, behaupteten die großzügig bedachten Manager, weil sie und ihre Familien die teuren Stücke ja zur Repräsentation des Unternehmens tragen würden.
Dem widersprachen die Bundesfinanzrichter. Zwar sind derartige Vorteile kein Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. "Je höher dabei aber die Bereicherung des Arbeitnehmers ausfällt, desto geringer zählt das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Ausschlaggebend war für die Münchener Richter dann auch die außergewöhnliche Höhe der Unternehmens-Gaben. Eine Lohnzuwendung sei nur auszuschließen, wenn das eigene Interesse der Arbeitnehmer an dem "aufgedrängten" Vorteil des Arbeitgebers in den Hintergrund treten würde. "Und davon kann bei den nobel eingekleideten Managern und ihren gleich mit betuchten Frauen wohl kaum die Rede sein", sagt Wimmer.
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