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Mitbesitzer eines Hauses kann Mobilfunkanlage verbieten

Nürnberg (D-AH) - Normalerweise ist es dem Hausbesitzer freigestellt zu entscheiden, ob eine Mobilfunkanlage auf dem Dach seines Hauses zugelassen werden soll oder nicht. Ganz anders aber stellt sich die Rechtslage dar, wenn das Gebäude mehreren Eigentümern gehört, teilt die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) mit. In einem endgültigen Urteilsspruch (Az. 1 U 20/06) hat das Oberlandesgericht Karlsruhe jetzt nämlich entschieden, dass das Veto nur eines von mehreren Hauseigentümern ausreicht, die Errichtung einer Antenne für den Mobilfunk auf der in gemeinschaftlichem Besitz befindlichen Immobilie zu untersagen. Zwar blieb auch das Gericht in Karlsruhe zunächst bei der bisherigen Rechtsprechung, dass bei Einhaltung der festgelegten Grenzwerte die auf ein Grundstück einwirkende Beeinträchtigung durch eine Funkfeststation nur unwesentlich ist und deshalb kein Mieter von Wohnraum die Beseitigung einer Mobilfunkantenne verlangen kann. "Der Bundesgerichtshof hat aber in einer Entscheidung dazu ausdrücklich ausgeführt, dass allein die Besorgnis einer Gesundheitsgefahr die Gebrauchstauglichkeit der Mieträume zu Wohnzwecken beeinträchtigen kann", erklärt Rechtsanwältin Anke Jonna Jovy (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute) die weitere Argumentation der Oberlandesrichter. Auch wenn ein Mangel der Wohnung im Rechtssinne nicht besteht, könne bei einer Vermietung allein aus Angst vor damit verbundenen Schäden möglicherweise nur ein geringerer Mietzinsertrag erzielt werden. "Und da bereits die Möglichkeit einer Wertminderung in diesem Sinne ausreicht, kommt es in diesem Fall auf deren tatsächliches Eintreten nicht an", sagt Jovy.

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