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Richter: Flug-Umbuchung wider Willen ist eine Nichtbeförderung
Nürnberg (D-AH) - Werden Fluggäste gegen ihren Willen und nur deshalb auf eine spätere Linie umgebucht, weil ihre Plätze für andere säumige Passagiere mit Anschlussflügen gebraucht werden, ist das nach der neuen EG-Verordnung eine Nichtbeförderung, für die bei Verspätungen entsprechend deftiger Schadensersatz seitens der Fluggesellschaft fällig wird. Das gilt auch dann, wenn die Buchung bereits vor Inkrafttreten der EU-Richtlinien erfolgte, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de). Das Amtsgericht Düsseldorf hat in einem solchen Fall (Az. 41 C 12316/05) die betreffende Fluggesellschaft zur Zahlung von 1.200 Euro nebst Zinsen verurteilt.
Obwohl der Kläger und seine Familie sich rechtzeitig mit gültigen Tickets zu ihrem Rückflug einfanden, wurden sie zu Gunsten anderer, wegen eines Anschlussfluges besonders eiliger Passagiere nicht mitgenommen und einfach auf die nächste Maschine umgebucht. Die startete aber wegen eines technischen Defekts erst Stunden später. Wodurch den Betroffenen und den sie abholenden Bekannten am Zielflughafen Düsseldorf erhebliche Mehrkosten entstanden. Die wollte die Fluggesellschaft nicht zahlen, weil die sie dazu verpflichtende Verordnung zum Zeitpunkt der Buchung noch gar nicht gültig gewesen sei.
Hier ginge es aber nicht um den Vertragsabschluss, sondern um die den Schaden auslösende Vertragsverletzung, konterte der Düsseldorfer Amtsrichter. "Schutzzweck der europäischen Norm ist es, Fluggäste bei Flügen durch ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft vor Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung zu schützen - und die Erfüllung der Vertragspflicht realisierte sich in diesem Fall erst am Rückflugtag", erklärt Rechtsanwalt Karl Zitzmann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Zum Zeitpunkt der Umbuchung wider Willen war die Verordnung schon in Kraft.
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