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Finanzrichter: Auch für Phantom-Fahrzeuge ist die Kfz-Steuer zu zahlen

Nürnberg (D-AH) - Ist ein Unternehmen in die Insolvenz gegangen, muss die aktuelle Kfz-Steuer für einen Firmen-Pkw auch dann an den Fiskus abgeführt werden, wenn der Wagen verschwunden ist oder gar nicht der Insolvenzmasse zur Verfügung steht. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, entfällt diese Steuerpflicht erst zu dem Zeitpunkt, da der Insolvenzverwalter das Phantom-Fahrzeug bei der Zulassungsstelle wirklich abgemeldet hat. Das hat das Finanzgericht in München entschieden (Az. 4 K 2665/05). Laut den Akten der betreffenden GmbH wurde das umstrittene Fahrzeug schon drei Jahre vor der Insolvenz verkauft. Doch es war bisher bei der Zulassungsstelle weder ab- noch auf den neuen Besitzer umgemeldet worden. Der Insolvenzverwalter weigerte sich nun, die Steuerschuld aus der Insolvenzmasse zu bezahlen. Die nach Verfahrenseröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer sei nur aus der Masse zu befriedigen, wenn das Fahrzeug für die Masse genutzt werde - was ja nicht zutrifft. Dem widersprachen die Münchener Finanzrichter: Entscheidend sei allein, dass das Fahrzeug nach wie vor zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist. "Und deshalb wird auch für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kfz-Steuer zu Lasten der Insolvenzmasse geschuldet - und zwar vom klagenden Insolvenzverwalter", erklärt Rechtsanwalt Paul Vogel (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Selbst wenn das Fahrzeug nicht mehr Bestandteil der Insolvenzmasse ist, hat der Insolvenzverwalter und nicht das Finanzamt oder die Zulassungsstelle das Ende der Kraftfahrzeugsteuerpflicht herbeizuführen. Vogel: "Die bloße Mitteilung an den Fiskus genügt dabei nicht, zunächst muss eine ordentliche Abmeldung bei der Zulassungsstelle erfolgen."

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