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Arbeitsloser ohne Krankenversicherung
Nürnberg (D-AH) - Arbeitslos und ohne Krankenversicherungsschutz: Dieses Schicksal droht Erwerbslosen, die keinen Anspruch auf Leistungen nach Hartz IV haben. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, haben Langzeitarbeitslose nach Auslaufen des Arbeitslosgeldes I höchstens drei Monate Zeit, eine freiwillige Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenversicherung zu beantragen. Nach dieser Frist erlischt der Anspruch auf Aufnahme, entschied das Hessische Landessozialgericht in einem aktuellen Eilbeschluss (Az. L 8 KR 30/06 ER).
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitsloser aus Wiesbaden nach Auslaufen des Arbeitslosgeldes I bei der Stadt einen Antrag auf Bezug von Arbeitslosgeld II gestellt. Weil das Einkommen seiner Lebenspartnerin aber hoch genug ist, um den Lebensunterhalt beider Partner sicherzustellen, lehnte das zuständige Sozialamt den Antrag ab. "Mit der Konsequenz, dass keine Pflichtmitgliedschaft mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht", sagt Rechtsanwältin Marion Prondzinsky-Kohlmetz von der Deutschen Anwaltshotline (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Als der Mann vier Monate später eine freiwillige Mitgliedschaft beantragte, lehnte die AOK den Antrag wegen Fristversäumnis ab - laut Gesetz bleiben nach Ende der Pflichtmitgliedschaft nur drei Monate Zeit, sich freiwillig zu versichern.
Auch das Hessische Landessozialgericht sah keine Möglichkeit dem Arbeitslosen zu helfen. Trotz der "individuellen Härte" lasse das Gesetz keinen Spielraum zu. Der Mann habe das Fristversäumnis selbst zu verantworten. Die Arbeitsagentur habe ihn frühzeitig auf das Problem seiner Krankenversicherung aufmerksam gemacht.
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