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Winterstreugut noch nicht entfernt

Nürnberg (D-AH) - Kommt es im Frühjahr zu einem Unfall auf vom Winterstreudienst liegen gebliebenem Rollsplitt, haftet der zuständige Straßenverkehrsbetrieb dafür nicht. Das hat das Landgericht München entschieden (Az. 26 O 19348/05). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, lief Anfang April einem Mann in München ein Kind vors Fahrrad. Als er bremsen und ausweichen wollte, rutsche er auf dem noch nicht entfernten Streugut des vergangenen Winters aus und stürzte so schwer, dass er ins Krankenhaus und operiert werden musste. Von der Stadt München, die für die Verkehrssicherung zuständig ist, verlangte er nun ein Schmerzensgeld von mindestens 7.000 Euro. Denn der letzte Schneefall habe ja bereits mehrere Wochen zurückgelegen und der Radweg hätte also längst wieder von allem Rollsplitt gereinigt sein müssen. Das sahen die Münchener Richter aber anders. Auf den Wegen verbleibendes Streugut erfülle vorbeugend einen besonderen Sicherungszweck für den Fall des erneuten Schneefalls oder erneuter Straßenglätte. Die Stadt München komme gerade dadurch, dass sie bei fortbestehender Gefahr der Glättebildung das Streumaterial auf Straßen und Wegen belasse, ihrer Verkehrssicherungspflicht nach. "Denn in München müsse Anfang April noch mit Schneefällen und Glatteisbildung gerechnet werden", zitiert Rechtsanwalt Istvan Cocron (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute) aus dem Bayerischen Urteil. Ein Radfahrer habe sich stets auf den Zustand der Straßen und Radwege einzustellen und sein Fahrverhalten den Umständen entsprechend anzupassen. Dazu gehöre Anfang April in München nun mal, dass sich noch Streumaterial auf Straßen und Radwegen befinden kann.

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