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Frauenhaus wechselt Betreiber - langjährige Mitarbeiterin gekündigt
Nürnberg (D-AH) - Keine Frau gleicht der anderen, und nicht anders verhält es sich auch mit den Frauenhäusern. Wechselt der Betreiber einer solchen Institution und werden in einer neu konzipierten Einrichtung nunmehr Leistungen angeboten, die es dort bisher nicht gab, muss eine zuvor entlassene Mitarbeiterin nicht zwangsläufig wieder eingestellt werden. "Das käme nur bei einem regelrechten Betriebsübergang in Betracht", betont die die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de). Dass davon aber in einem solchen Fall nicht die Rede sein kann, hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az. 8 AZR 299/05).
Eine lediglich mit einem Facharbeiterbrief und dem Zertifikat einer berufsbildenden Schule ausgestattete Sozialbetreuerin arbeitete jahrelang in einem vom Wohlfahrtsverband betrieben Frauenhaus, das sich allein um die Unterbringung von misshandelten Frauen und Kindern kümmerte. Als der Verband die Einrichtung abgab, entließ er auch die Frau. Der zuständige Landkreis beschloss dann die Fortführung des Frauenhauses und übergab das Gebäude samt Mobiliar einem Weiterbildungsunternehmen. Das betrieb nunmehr wieder das Frauenhaus, hatte dafür aber ein wesentlich breiteres Präventions- und Weiterbildungskonzept entwickelt. Vor allem verpflichtete es sich in einem Förderungsvertrag, diplomierte Kräfte einzustellen. Mangels ausreichender Qualifikation gehörte dazu aber nicht die altgediente Mitarbeiterin. Sie erhob nunmehr Kündigungsschutzklage bzw. verlangte ihre Wiedereinstellung.
"Ein sinnloses Unterfangen", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Ein Betriebsübergang, bei dem die betroffene Sozialbetreuerin hätte Recht bekommen müssen, setzt nämlich voraus, dass die Identität des Betriebes beim Betreiberwechsel gewahrt bleibt.
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