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10.000 Euro in der Teedose - Rentnerin erhält keine Sozialhilfe
Nürnberg (D-AH) - Schweigen ist nicht immer Gold: Wer Sozialhilfe beantragt und über Geldvermögen verfügt, muss dies sofort den zuständigen Behörden mitteilen. Die bloße Behauptung, mittellos zu sein, genügt später nicht, um Leistungen der sozialen Grundsicherung zu erhalten. Nach einer aktuellen Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (Az. L 9 SO 40/05 ER) muss der Antragsteller dann zusätzlich den Verbrauch des verschwiegenen Vermögens nachweisen.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hat nach dem Gerichtsbeschluss eine 71-jährige Giessenerin keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Die Frau behauptete, weder ihre Miete noch aufgelaufene Mietschulden von ihrer Rente bezahlen zu können. Der zuständige Kreis verweigerte ihr aber die Unterstützung, weil die Rentnerin die nach dem Tod ihres Mannes ausbezahlten Lebensversicherungen in Höhe von 46.000 Euro verschwiegen hatte.
"Ich habe das Geld restlos ausgegeben und bin mittellos", beteuerte die Rentnerin vor Gericht. Doch die Richter werteten ihre Angaben als wenig glaubwürdig und nicht belegt. So seien insbesondere behauptete Ausgaben von monatlich 2000 Euro für Reisen zur Tochter nach Köln und von 3000 Euro für einen einwöchigen Urlaub an der Ostsee lebensfremd. Weil die Frau außerdem zeitweise über 10.000 Euro in einer Teedose gehortet hatte, vermuteten die Richter, dass sie noch über verstecktes Vermögen verfügt. "Die Rentnerin ist deshalb nicht hilfsbedürftig und hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe", sagt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der Deutschen Anwaltshotline (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Geld vom Staat gibt es erst dann, wenn der Verbrauch des Vermögens detailliert nachgewiesen worden ist.
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