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Arztpraxis im Keller eines reinen Wohnhauses zulässig

Nürnberg (D-AH) - Ärzte im Untergrund: Im Keller eines Wohnhauses darf in der Regel zu Recht eine Arztpraxis betrieben werden. Selbst dann, wenn sich das Haus in einem reinen Wohngebiet befindet. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 10 A 3511/03). Gesetzlich vorgeschrieben ist für solche Wohngegenden nämlich nur, dass durch die berufliche Nutzung einer oder mehrerer Wohnungen das Haus nicht insgesamt dem Wohnen entfremdet wird. "Und das dürfte bei Praxisräumen im normalerweise unbewohnten Keller wohl kaum der Fall sein", betont die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de). Allerdings gilt dieser Freibrief nur für Freiberufler und deren Berufsausübung, nicht jedoch für jedes Gewerbe schlechthin. "In ausgewiesenen Wohngebieten müssen die Be- oder Anwohner also keinesfalls eine Dampfreinigung oder ein Fitness-Studio im Untergeschoß dulden", erklärt Rechtsanwalt Steffen Liebl (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Der von den Klägern in diesem Fall vor Gericht beklagte Umstand jedoch, dass mit dem Betrieb der Arztpraxis ja eine erhebliche Zunahme des Publikums- und Kraftfahrzeugverkehrs verbunden ist, konnte die Richter nicht überzeugen. Es mag zwar sein, dass auch Leute von weither in eine solche Praxis kämen, meinten die Gesetzeshüter. Doch ist die Gesamtzahl der täglich zu behandelnden Patienten im Hinblick auf die für die Behandlung in einem Keller zur Verfügung stehenden Praxisräume und die sich daraus ergebende personelle Beschränkung natürlicherweise begrenzt.

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