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Neuwagenkauf: Keine Vertragsauflösung wegen 80-Euro-Defekts

Nürnberg (D-AH) - Kein Anschluss unter dieser Nummer: Weil das Handy nicht mit der Freisprechanlage harmonierte, wollte eine Frau aus Franken den Kauf eines 40.000 Euro teuren Neuwagens wieder rückgängig machen. Vor dem Oberlandesgericht Bamberg (Az: 6 U 61/05) scheiterte sie jetzt mit ihrer Klage, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de). Weil die Software von Handy und Bolide nicht optimal zueinander passten, entlud sich immer beim Betrieb der Freisprecheinrichtung die Batterie des BMW Tourings. Erst nach mehreren unfreiwilligen Aufenthalten in der Werkstatt hatten die Mechaniker das Problem lokalisiert. Da die Kundin das Handy nicht über den Händler bezogen hatte, bot der eine Nachrüstung des Funktelefons an - für 80 Euro. Das war der Frau zuviel. Entnervt vom Hin und Her, wollte sie den Kauf des Autos wieder rückgängig machen. Doch das Oberlandesgericht Bamberg gab dem Pkw-Händler Recht, der auf Erfüllung des Vertrags pochte. "Den Kauf eines Autos kann man nur bei erheblichen Mängeln des Fahrzeugs rückgängig machen", erläutert Rechtsanwalt Kai Steinle von der Deutschen Anwaltshotline (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Entscheidung. Davon kann bei einer lediglich 80 Euro teuren Reparatur eines 40.000 Euro teuren Wagens aber nicht in Rede sein.

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