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Wer verkaufen will, kann auch vermieten wollen

Nürnberg (D-AH) - Wer eine unter Denkmalschutz stehende Wohnung zum Verkauf anbietet, dem darf der Fiskus noch lange nicht unterstellen, aus dieser keine Einkünfte mehr durch Vermietung erzielen zu wollen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. IX R 3/05). Damit ist eine Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale solange zu gewähren, wie die entsprechenden Räumlichkeiten nicht vermietet oder eben verkauft wurden. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, erwarb ein Ehepaar zunächst ein als Baudenkmal eingestuftes Gutshaus aus dem achtzehnten Jahrhundert und einige Jahre später den dazugehörenden Park. Sie renovierten das Anwesen nach Maßgabe des Denkmalschutzes. Dann vermieteten sie das Haus an Erstmieter sowie an Feriengäste und nutzten es zum Teil selbst. In all den Jahren gaben sie dafür in ihrer Einkommenssteuererklärung ausschließlich negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Das wollte das zuständige Finanzamt so nicht mehr akzeptieren. Spätestens, seit das Ehepaar einen Makler mit dem Verkauf beauftragt hat, sei nicht mehr, wie gesetzlich vorgeschrieben, von der Absicht auszugehen, wirklich Einkünfte erzielen und nicht nur den Steuerbetrag drücken zu wollen. "Denn wer verkaufen will, will nicht mehr vermieten", argumentierten die örtlichen Finanzbeamten. Dem widersprach der Bundesfinanzhof: Von einer endgültigen Aufgabe der Absicht, Einkünfte zu erzielen, kann nicht die Rede sein, solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leer stehenden Wohnung bemüht - selbst wenn er die Wohnung zugleich zum Verkauf anbietet. "Auch wer übrigens seine denkmalgeschützte Immobilie nur zu Teilen, jedoch unentgeltlich anderen überlässt, tut das ebenso zu eigenen Wohnzwecken und hat damit das gleiche Recht, in den Genuss der Steuerbegünstigung zu kommen", ergänzt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute) das Münchener Grundsatzurteil.

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