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Hund im Restaurant vergiftet - kein Schmerzensgeld für Besitzerin
Nürnberg (D-AH) - Kein Herz für Tiere: Frisst ein Vierbeiner in einem Restaurant ausgelegtes Nagergift, kann der Inhaber der Gaststätte dafür nicht in Haftung genommen werden. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München (Az. 163 C 17144/05) braucht er weder die Rechnung für die anschließende Behandlung des Hundes beim Tierarzt zu zahlen, noch muss er dem Halter des Tiers Schmerzensgeld für einen erlittenen Schock leisten.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) mitteilt, hatte eine Münchnerin in einem Restaurant der bayerischen Landeshauptsstadt einen Tisch bestellt - nicht ohne zu fragen, ob sie ihren Hund mitbringen dürfe. Das sei kein Problem, hieß es dort. Doch der Besuch des Restaurants endete für die Frau in einem Albtraum: Ihr Hund entdeckte unter einer Eckbank einen vermeintlichen Leckerbissen - einen zur Bekämpfung von Mäusen ausgelegten Giftköder. Die Mahlzeit bekam dem Hund erwartungsgemäß nicht gut, und nur durch die Verabreichung eines Gegengifts konnte ein Tierarzt das Leben des Hundes retten. Die Arztrechnung über 34,36 Euro sollte der Betreiber des Restaurants zahlen. Außerdem forderte die Münchnerin von ihm 500 Euro Schmerzesgeld für den Schock, den sie erlitten hatte, als sie um das Leben ihres Fifis bangte.
Doch der zuständige Richter wies die Klage in vollem Umfang ab. Der Schock sei im Hinblick auf den Anlass nicht verständlich. Restaurantbesucher müssten damit rechnen, dass Köder zur Ungezieferbekämpfung in Gasträumen aufgestellt werden. "Nach Ansicht des Gerichts hat der Restaurantbesitzer keine unerwartete Gefahrenquelle für Hunde geschaffen", zitiert Rechtsanwalt Kai Steinle von der Deutschen Anwaltshotline (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute) aus der Entscheidung. Auf Köder in Gaststätten muss nach der Entscheidung nicht extra hingewiesen werden.
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