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Insolventer Miet-Interessent darf Vermögenslage nicht verschweigen

Nürnberg (D-AH) - Wem sein vorheriger Mietvertrag gekündigt wurde, weil er seinem Vermieter die Miete schuldig geblieben ist, muss vor Abschluss eines neuen Mietvertrages mit einem anderen Vermieter diesen über die unliebsame Tatsache von sich aus informieren. Insbesondere muss er den zukünftigen Vermieter auch ungefragt über seine Vermögenslage aufklären, wenn er sich in einem laufenden Insolvenzverfahren befindet. Das betont die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) und verweist dazu auf einen aktuellen Beschluss des Landgerichts Bonn (Az. 6 T 312/05 und 6 S 226/05) im Zusammenhang mit einem Antrag auf Prozesskosten-Beihilfe in einem Mietstreit-Verfahren. "In einem solchen Fall gehört nämlich das gesamte pfändbare Vermögen zur Insolvenzmasse, und dem Schuldner verbleiben im wesentlichen nur nicht pfändbare Einkommensteile", erklärt Rechtsanwalt Phil J. Stange (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Der neue Vermieter als Neugläubiger steht dabei vor der Situation, dass bei zu erwartender Nichtzahlung der Miete von vornherein kein pfändbares Vermögen verbleibt, auf das er später zugreifen kann. "Und ob er dieses Ausfallrisiko tragen will, das ungleich höher ist als schon normalerweise, muss der Entscheidung des Vermieters überlassen werden", entschieden die Bonner Richter. Kein Vermieter ist zu einer Vermietung verpflichtet. "Aber mangels Offenbarung der Sachlage hätte der unzureichend informierte Vermieter keine Chance zur freien Entscheidung, ob er seine Räumlichkeiten unter den gegebenen Umständen wirklich vermieten will oder nicht", sagt Rechtsanwalt Stange.

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