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Weniger Leistung - weniger Lohn?
Nürnberg (DAH) - Arbeitet jemand langsamer als erwartet, kann ihm nicht einfach der im Arbeitsvertrag vereinbarte Stundenlohn gekürzt werden. Darauf weist die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) im Zusammenhang mit einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main (Az. 4 Ca 4332/03) hin.
Einem auf dem Bau tätigen Elektriker waren von seiner Firma nicht alle abgerechneten Stunden bezahlt worden. Der Arbeitgeber vor Gericht: "Der Mann arbeitet viel zu langsam, ich muss Folgeaufträge immer wieder neu organisieren." Das koste der Firma zusätzlich Zeit und Geld. Der vereinbarte Lohn sei aber für eine durchschnittliche Leistung kalkuliert gewesen.
"Gleichwohl durften Sie nicht einfach die Vergütung herabsetzen", erwiderte der Frankfurter Arbeitsrichter. Das Gesetz legt zwar fest, dass im Arbeitsverhältnis eine Arbeitsleistung von mittlerer Art und Güte geschuldet wird. Doch nur im Falle der völligen Nichtleistung kann der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung abändern - er muss dann überhaupt keinen Lohn zahlen, sofern nicht gesetzlich etwas Anderes geregelt ist.
Was aber soll ein genervter Unternehmer tun, wenn ein Arbeitnehmer permanent nur Leistungen weit unter dem geschuldeten Durchschnitt erbringt? Der Arbeitsrechtler und DAH-Anwalt Istvan Cocron (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute) rät in diesem Fall: "Mahnen Sie den Faulpelz ab und sprechen Sie, wenn das nichts hilft, schließlich die Kündigung aus." Die nämlich ist bei einer ständigen Störung des vertraglich vereinbarten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung rechtens.
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