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Arbeitslosenmeldung kann auch per Telefon rechtens sein

Nürnberg (D-AH) - Wer seinen Job verloren hat, muss normalerweise selbst zur Arbeitsbehörde gehen und sich dort persönlich arbeitslos melden. Sonst büßt er seinen gesetzlichen Anspruch auf das Arbeitslosengeld ein. Doch wer seine Arbeitslosigkeit etwa nur per Telefon mitteilt, geht unter gewissen Umständen trotzdem nicht leer aus. Das hat das Sozialgericht Hamburg entschieden (Az. S 18 AL 1142/02). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war einem Mann von seiner Firma überraschend gekündigt worden - just vor seinem lang geplanten Urlaub. Um zu erfahren, wann und wie er sich in diesem Fall arbeitslos melden könne, rief er nach Erhalt der Kündigung am Vortag der Abreise bei der Arbeitsbehörde an. "Wenn Sie wegfahren, stehen Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und sind damit gar nicht berechtigt, eine Arbeitslosenmeldung abzugeben", wurde er abgewimmelt. "Zu Unrecht", urteilte das Hamburger Sozialgericht. Der Mann habe mit seiner telefonischen Nachfrage die Arbeitsbehörde sehr wohl persönlich über die eingetretene Arbeitslosigkeit informiert. Allein der Umstand, dass es an der körperlichen Anwesenheit des Klägers im Amt gefehlt hat, ist nach Meinung der Richter in diesem Fall belanglos. "Die Beamten wären in die Lage gewesen, mit ihren Vermittlungsbemühungen umgehend zu beginnen - was der einzige Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen persönlichen Arbeitslosenmeldung ist", zitiert Rechtsanwältin Alexander Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute) aus dem Urteilsspruch.

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