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Widerruf freiwilliger Leistungen möglich

Nürnberg (D-AH) - Gewährt ein Arbeitgeber Mitarbeitern freiwillig Fahrgeld, ist er daran nicht auf Dauer gebunden. Der Arbeitgeber darf die Zahlungen einstellen, wenn der Arbeitsvertrag eine Widerrufsklausel enthält - selbst wenn die Lohntüte des Arbeitnehmers danach deutlich schmaler ist. So entschied nach Mitteilung der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 6 Sa 380/04) in einem jetzt veröffentlichten Urteil. Insgesamt 22,61 Euro zahlte der Arbeitgeber im konkreten Fall einem Monteur für den Weg zur Arbeit - pro Tag. Als die Geschäfte schlecht liefen, strich er sämtliche freiwilligen Leistungen, darunter auch das Fahrgeld. Ein herber Schlag für den betroffenen Mitarbeiter, der sich durch die über 18-prozentige Lohneinbuße unangemessen benachteiligt fühlte. Die Widerrufsklausel sei deshalb unwirksam. Doch auch in zweiter Instanz bestätigten die Robenträger die Entscheidung des Arbeitgebers in einem grundlegenden Urteil. "Die Widerrufsklausel ist wirksam", befanden sie. Vor allem aber: Durch die Streichung des Fahrzuschusses wird der Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt. "Die Richter betonen, dass bei einer Gehaltseinbuße von 18 Prozent noch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und Vergütung besteht und der Kernbereich des Arbeitsverhältnisses deshalb nicht betroffen ist", sagt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der Deutschen Anwaltshotline (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute).

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