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Benzinwechsel - Autokäufer muss bestelltes Fahrzeug nicht abnehmen

Nürnberg (D-AH) - Bestellt ist bestellt - aber nicht, wenn beim Autokauf der ausgelieferte Neuwagen plötzlich mit Superbenzin statt dem ursprünglich im Katalog angegebenen Normalbenzin betrieben werden muss. "Zwar handelt es sich bei dem für den Betrieb eines Fahrzeugs zu verwendenden Kraftstoff um keine so genannte "vereinbarte Beschaffenheit" im Sinne des Gesetzes und kann deshalb auf den ersten Blick nicht eingeklagt werden", erläutert der Verkehrsrechtler und Rechtsanwalt Stefan Specks von der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de). Doch die geforderte Benzinsorte beeinflusst in der Regel die Kaufentscheidung eines zukünftigen Autobesitzers, da der Betrieb des Fahrzeugs mit Normalbenzin weitaus kostengünstiger ist. Und deshalb kann die Bestellung in diesem Fall auf Kosten des Auslieferers annulliert werden - notfalls vor Gericht. So entschieden auch die Richter des Oberlandesgerichts München (Az. 18 U 2176/04) im Fall einer Frau, die einen VW Polo "Highline" für den Betrieb mit Normalbenzin bestellt und in einer Superbenzin-Version erhalten hatte. "Insbesondere wertete das Gericht dabei auch den Tatbestand, dass der von der Klägerin gekaufte Polo nicht zur "gewöhnlichen Verwendung" im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches geeignet ist", betont Rechtsanwalt Specks (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Denn nach Ansicht des Gerichts ist ein Pkw grundsätzlich nicht zur "gewöhnlichen Verwendung" geeignet, wenn es sich bei dem zu verwendenden Kraftstoff um Superplus oder Superbenzin handelt.

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