Das Grundgesetz stellt in Artikel 6 Abs. I die Ehe und die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Praktisch heißt dieses Grundrecht, dass die Eheleute und ihre Familie einen rechtlichen Anspruch auf staatliche Förderung und bevorzugte Behandlung haben, der weit über das Verbot einer Benachteiligung gegenüber unverheirateten hinausgeht. Konsequenz aus dem besonderen staatlichen Schutz der Ehe ist beispielsweise die Erschwerung der Scheidung, weil die Ehe anderenfalls ja keine Bestandskraft hätte.
Der Gesetzgeber hat den Schutz der Ehe beispielsweise im sozialen Wohnungsbau, in der Gestaltung der Steuertarife und im Zeugnisverweigerungsrecht der Ehegatten verwirklicht. Dabei geht der Schutz der Ehe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts so weit, dass beispielsweise Ehegatten Arbeitsverträge sogar auf die Gefahr steuerlicher Manipulationen hin trotzdem als wirksam anzuerkennen sind. Der Grund dafür liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Besonderheit der Ehe, die keine Wirtschaftsgemeinschaft ist.
Der besondere Schutz der Ehe hat den Staat zu zahlreichen Rechtsvorschriften veranlasst. Die Stichworte lauten: Ehefähigkeitszeugnis, Ehegattenbesteuerung, Ehegattenunterhalt, Ehehindernisse, ehelicher Lebensbedarf, eheliches Güterrecht, Eherecht, Ehescheidung, Eheverbot, Eheverfahren und Ehevertrag. Zu den Einzelheiten beraten die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline Sie gern. Bitte halten Sie die Unterlagen zu Ihrer Ehe bereit, damit Sie beispielsweise ein wichtiges Datum schnell nachschlagen können.