Der Begriff "Verwandte" kommt immer wieder in gesetzlichen Normen vor. Insbesondere in den zwei rechtlichen Teilbereichen Familienrecht und Erbrecht spielt dieser Begriff eine große Bedeutung.
Wer und was genau unter dem Begriff Verwandte zu verstehen ist, ergibt sich erst aus einer Vielzahl von Einzelnormen. In § 1589 BGB findet sich eine Legaldefinition: Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. Es gibt somit mehrere Formen verwandtschaftlicher Beziehungen.
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