Ein Testament ist eine vom Erblasser einseitig getroffene Verfügung von Todes wegen. Darin bestimmt der Erblasser in der Regel die Erben. Der Erblasser kann aber nicht nur Erben bestimmen, sondern auch gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen. Man unterscheidet zwischen dem ordentlichen Testament und dem außerordentlichen Testament. Das außerordentliche Testament wird nur in Ausnahmefällen, meist Notfällen errichtet. Das öffentliche Testament wird in der Weise errichtet, dass der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalten, § 2232 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Der Erblasser kann aber auch ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Dabei sind bestimmte Formalien zu beachten, diese regeln die §§ 2247, 2248 BGB.
Das Testament gehört in den Bereich des Erbrechts.
Das Erbrecht umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen, durch die Vermögensrechte und Vermögenspflichten aus Anlass des Todes einer Person auf eine andere Person übergeht.
Die Problemfelder in diesem Bereich sind vielfältig. Es gibt Fragen zum Testament, zu den Themen Testamentsvollstreckung, Testierfähigkeit, Testierfreiheit, Erbe, Erbeinsetzung, Erbengemeinschaft, Erbenhaftung, Erbfähigkeit, Erbfall, Erbfallschulden, Erbfolge, Erblasser, Erbrecht, Erbschaft, Erbschaftsbesitzer, Erbschaftskauf, Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), Erbschein, Erbteil, Erbunwürdigkeit, Erbvertrag, Erbverzicht, usw.
Dabei handelt es sich gerade beim Testament und beim Erbrecht um Gebiete, mit denen der juristische Laie schlecht vertraut ist, bei dem aber Informationsmangel zu teuren Fehlentscheidungen führen kann.
Dabei ist jedes Problem individuell. Viele Fragen zu diesem Thema lassen sich von einem im Fachbereich Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten sofort beraten.
Bitte halten Sie eventuell vorhanden Unterlagen wie z.B. Entwürfe, Schriftverkehr oder ähnliches bereit.