Da ein Erblasser aufgrund der ihm zustehenden Testierfähigkeit die Möglichkeit hat, seine nächsten Angehörigen zu enterben, sieht das Gesetz für diesen Personenkreis gemäß §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein Pflichtteilsrecht vor, um einen völligen Ausschluss von der Teilhabe am Vermögen des Erblassers zu vermeiden. Der Grund für diese Regelung besteht in dem Gedanken, dass der Erblasser eine Sorgepflicht für seine Angehörigen hat, sogar über den Tod hinaus. Juristisch gesehen gibt das Pflichtteilsrecht einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf Zahlung eines Geldbetrags in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Der Pflichtteil kann nur unter bestimmten engen Voraussetzungen, beispielsweise bei Erbunwürdigkeit, entzogen werden. Sind Abkömmlinge, die Eltern oder der Ehegatte des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge (oder das nichteheliche Kind bzw. dessen Vater von dem Erbersatzanspruch) ausgeschlossen, so können sie, soweit sie selbst pflichtteilsberechtigt wären, von den Erben den Pflichtteil verlangen.
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Stand: 25.01.2010
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