Bei juristischen Fragen zum Thema Erbunwürdigkeit sollten Sie mit einem Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt Erbrecht sprechen. Die Rechtsprobleme, die in diesem Bereich auftreten können, sind vielfältig.
Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind.
Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.
Durchwahl zum Thema Erbunwürdigkeit (Erbrecht):
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(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Infos zur Erbunwürdigkeit
Unter bestimmten Voraussetzung kann ein Erbeerbunwürdig sein. Dazu gehört, wer den Erblasser getötet oder zu töten versucht hat, den Erblasser behindert eine Verfügung von Todes wegen zu errichten, durch arglistige Täuschung die Errichtung einer Verfügung erreicht hat, oder wer sich wegen eines Urkundendeliktes strafbar gemacht hat. Die genaue Regelung der Erbunwürdigkeit findet sich in § 2339 BGB. Die Erbunwürdigkeit hat einen Ausschluss des Erbes zur Folge. Der Anfall der Erbschaft gilt also als nicht erfolgt, § 2344 BGB. An die Stelle des Erbunwürdigen tritt derjenige, der Erbe wäre, wenn der Erbunwürdige nicht existieren würde.