Grundsätzlich ist die Erbfolge "die Gesamtrechtsnachfolge des oder der Erben in das Vermögen oder die Verbindlichkeiten des Erblassers". Unter Gesamtrechtsfolge versteht man dabei den Übergang des gesamten Vermögens einer Person mit allen Rechten und Pflichten auf eine andere Person.
Man unterscheidet zwischen der sogenannten "gewillkürten Erbfolge" und der "gesetzlichen Erbfolge". Hat der Erblasser zu Lebzeiten durch ein Testament oder einen Erbvertrag festgelegt, wer sein oder seine Rechtsnachfolger sein sollen, so nennt man das gewillkürte Erbfolge. Hat er eine solche Regelung nicht getroffen, ist eine von ihm getroffene Regelung aus irgendeinem Grunde unwirksam oder schlägt einer der eingesetzten Erben die Erbschaft aus, so werden die Angehörigen des Verstorbenen in einer gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge Erben.
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