Wer in Deutschland Erbe wird, kann der Erblasser selbst zu Lebzeiten durch Testament grundsätzlich frei bestimmen (sog. gewillkürte Erbfolge). Einige nahe Verwandte, z.B. Kinder oder der Ehepartner des Erblassers können dabei, abgesehen von Ausnahmefällen, nicht völlig ausgeschlossen werden. Sie werden zwar dann nicht Erbe, ihnen steht dann ein sog. Pflichtteilsanspruch gegen den oder die Erben zu.
Soweit kein Testament vorliegt, regelt das BGB die gesetzliche Erbfolge. Wenn ein einzelner Erbe den gesamten Nachlass erhält, er also sog. Alleinerbe wird, ist dieser Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, tritt also in alle Recht und Pflichten des Erblassers aus dem Nachlass ein. So übernimmt er z.B. auch Schulden des Erblassers. Da diese auch überwiegen können, gibt es die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen.
Mehrere Erben bilden zunächst eine Erbengemeinschaft, deren Ziel die Auseinandersetzung, also die Aufteilung des Nachlasses auf die Erben ist.
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