Trifft der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Möchte der Erblasser die gesetzlichErbfolge ausschließen, kann er entweder einen Erbvertrag schließen oder die Erbfolge in einem Testament regeln. Dabei ist der Erblasser völlig frei zu bestimmen, wen er als Erbe einsetzen möchte. Er muss allerdings berücksichtigen, dass eventuell Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind, die durch die Erbeinsetzung des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen werden und die ihren Pflichtteil gegenüber den eingesetzten Erben geltend machen können. Der oder die eingesetzte/n Erbe/n erben das gesamte zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhandene Vermögen des Verstorbenen und damit auch eventuell vorhandene Verbindlichkeiten. Zu den Verbindlichkeiten gehören neben vom Erblasser verursachten Schulden auch die sogenannten Erbfallschulden, wie etwa die Beerdigungskosten.
Haben Sie Fragen zur Erbeinsetzung, helfen Ihnen unsere Kooperationsanwälte gerne weiter. Teilen sie bitte zu Beginn des Gespräches mit, ob Sie pflichtteilsberechtigte Erben von der Erbfolge ausschließen wollen oder ob Sie lediglich innerhalb dieser Gruppe Ihr Vermögen verteilen wollen.