Ehegatten können gemeinsam ein Ehegattentestament erstellen. Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament kann nur gemeinschaftlich aufgehoben oder abgeändert werden. Dass es sich um eine gemeinschaftliche Erklärung handelt, kommt in der Regel dadurch zum Ausdruck, dass die Wort "wir" oder "gemeinschaftlich" verwendet werden. Ein gemeinschaftliches Testament kann von einem Ehegatten aber widerrufen werden, so lange der andere Ehegatte noch lebt. Dieser Widerruf kann jedoch nur durch notarielle Beurkundung erfolgen und eine Ausfertigung dieses Widerrufs muss formell zugestellt werden. Nach dem Tod des anderen Ehegatten ist ein Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments ausgeschlossen. Der überlebende Ehegatte kann seine Verfügung jedoch aufheben, wenn er das ihm Zugewendete Ausschlägt (§ 2271 Abs. 2 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch)
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Stand: 03.05.2010
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