Nach § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag hat der Arbeitnehmer einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Gewährung der vereinbarten Vergütung. Die Vergütungsvereinbarung kann ausdrücklich oder stillschweigend getroffen werden. Einer Vereinbarung über die Vergütung bedarf es nicht, wenn die Arbeitsleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwartet werden darf. Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt dann eine Vergütung als stillschweigend vereinbart. Ist lediglich die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, greift § 612 Abs. 2 BGB ein. Danach ist die übliche Vergütung für die Tätigkeit des Arbeitnehmers als vereinbart anzusehen. Die Höhe der Vergütung richtet sich zunächst nach dem konkreten Ínhalt des Arbeitsvertrages. Die Vergütung kann darüber hinaus durch Tarifvereinbarungen für beidseitig tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien oder Allgemeinverbindlichkeitserklärungen im Tarifvertrag bestimmt werden.
Betriebsvereinbarungen über die Lohnhöhe sind gem. §§n 77 Abs. 3, 87 Abs. 1 Halbsatz 1 BetrVG in der Regel unwirksam. Wenn die Arbeitsvertragsparteien keine ausdrückliche Vereinbarung über die Art der Vergütung getroffen haben, ist grundsätzlich von einer Bruttovergütung auszugehen. Bruttoentgelt ist die Gesamtvergütung vor Abzug von Steeuern und öffentlich rechtlichen Abgaben.
Im Falle von bestehenden Unklarheiten über die Höhe der Vergütung, sollte der Rechtsrat eines Rechtsanwaltes für Arbeitsrecht eingeholt werden. Die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline helfen bei allen Fragen zur Vergütung.