Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eröffnet hier neue Perspektiven. So kann gemäß § 8 TzBfG ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
Der Arbeitgeber ist nach der Vorschrift verpflichtet, ein Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer zu erzielen über die Höhe der Verringerung und die Lage der Arbeitszeit. Er muss der Verringerung zustimmen, wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen, die z.B. zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsabläufe oder etwa der Sicherheit im Betrieb führen können.