In vielen Arbeitsverträgen ist die Regelung getroffen worden, dass der Arbeitnehmer keine Nebentätigkeit ausüben darf. Eine derartige generelle Klausel ist nicht wirksam. Der Arbeitnehmer kann neben seinem Hauptarbeitverhältnis auch eine weitere Tätigkeit ausüben und die Ausübung bedarf nicht der Genehmigung des Arbeitsgebers. Denn im Rahmen seines Arbeitsvertrages verpflichtet sich der Arbeitnehmer nur zur Leistung der versprochenen Dienste und nicht, seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt hat, dass die Nebentätigkeit eine Genehmigung voraussetzt. Sonderreglungen gelten für Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Eine Pflicht zur Anzeige der Nebentätigkeit kann sich auch ergeben, wenn die Interessen des Arbeitgebers betroffen werden, zB wenn der Arbeitnehmer durch die Nebentätigkeit so sehr beansprucht wird, dass er seiner Haupttätigkeit nicht mehr ausreichend nachkommen kann. Eine Grenze ist sicherlich auch zu ziehen, wenn die Nebentätigkeit eine Konkurrenztätigkeit darstellt.
Auch für die Nebentätigkeit gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze, so dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub hat. Auch gelten für die Nebentätigkeit die allgemeinen Reglungen bezüglich der Kündigung von Arbeitsverhältnissen.
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