Bei der Kündigungserklärung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Kündigungserklärung muss dabei eindeutig die Kundgabe des Willens enthalten, dass das Rechtsverhältnis beendet werden soll.
Die Kündigungserklärung bzw. Kündigung bedarf bei Arbeitsverhältnissen regelmäßig der Schriftform gemäß § 623 BGB. Falls die Schriftform der Kündigungserklärung nicht eingehalten wird, ist diese gemäß § 125 BGB nichtig. Die Kündigung kann auch durch jeden Vertreter erklärt werden. Das Wort Kündigung ist entbehrlich. Die Kündigungserklärung richtet sich im Mietrecht nach § 568 BGB. Danach bedarf auch die Kündigung des Mietverhältnisses der schriftlichen Form. Die Schriftform der Kündigung dient der Klarstellung und Rechtssicherheit.
Falls noch etwaige Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Abgabe einer Kündigungserklärung bestehen, helfen Ihnen gerne die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline mit qualifizierten Rechtstipps weiter.
Stand: 19.09.2008
Durchwahl zum Thema Kündigungserklärung (Arbeitsrecht):
0900-1 875 006-290
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Durchwahl zum Thema Kündigungserklärung (Mietrecht):
0900-1 875 006-291
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Durchwahl zum Thema Kündigungserklärung (Zivilrecht):